AKTUELLES |
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Autor: Nicole Allemann, Rechtsanwältin und Notarin | ||
Das neue Kindesunterhaltsrecht ist am 1.1.2017 in Kraft getreten und hat wesentliche Änderungen gebracht. Zum Herunterladen: RA Nicole Allemann hat die neue Regelung und Praxis zusammengefasst. |
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Autor: Nicole Allemann, Rechtsanwältin und Notarin | ||
Überwachung am ArbeitsplatzFOKUS: Studio-Gespräch mit Nicole Allemann, Fachanwältin Arbeitsrecht, Partnerin aarejura Rechtsanwälte Rechtsanwältin Nicole Allemann ist in 10vor10 des SRF zur Überwachung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Red und Antwort gestanden. Im Studio-Gespräch erklärt sie, wie sich Betroffene beispielsweise gegen Überwachungskameras wehren können. Den Beitrag finden Sie hier: |
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Autor: RA Markus Spielmann | ||
Schikanebetreibung am Ende1. AusgangslageDas Schweizer Betreibungsrecht sieht sehr niedrige Hürden vor, um eine Betreibung einzuleiten. Mit Anhebung der Betreibung kann das Vollstreckungsverfahren eingeleitet, aber auch bspw. die Verjährung unterbrochen werden. Der Auszug aus dem Betreibungsregister ist leicht zugänglich und hat als wichtige Funktion die Prüfung der Bonität einer Person (bei der Wohnungs- oder Stellensuche, Kreditbegehren usw.). Als unerwünschte Nebenwirkung der niedrigen Hürde und eigentliche Unsitte hat sich heutzutage die Schikanebetreibung etabliert. Mit der Schikanebetreibung beabsichtigt der treuwidrige Nichtgläubiger einen sachfremden Druck auf den Betriebenen zu erzeugen. Oft werden aber auch nach angehobener Betreibung bestrittene Forderungen nicht durchgesetzt und die Betreibung einfach stehen gelassen. 2. HandlungsbedarfDas Parlament hat Handlungsbedarf erkannt und nach mehreren Anläufen in der Dezembersession 2016 eine Gesetzesrevision verabschiedet. Ziel war es offenbar, die Hürden für die Anhebung der (meistens berechtigten) Betreibung nicht zu erhöhen, aber die schädlichen Auswirkungen von Schikanebetreibungen einzudämmen. Die Referendumsfrist läuft bis am 7. April 2017, anschliessend bestimmt der Bundesrat das Datum des Inkrafttretens. 3. Die Änderungen im Einzelnena) Einschränkung des Einsichtsrechts (neu Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG)Nach Ablauf von drei Monaten nach Zustellung des Zahlungsbefehls kann der Betriebene beim Betreibungsamt ein Gesuch stellen, dass die Betreibung nicht mehr gegenüber Dritten bekannt gegeben wird. Das Betreibungsamt verlangt sodann vom Gläubiger, dass dieser innert 20 Tagen den Nachweis erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet wurde. Somit kann der Betriebene sein Gegenüber neu motivieren, das Rechtsöffnungsbegehren oder die Anerkennungsklage anzuheben, derweil er heute entweder warten oder selber Klage anheben musste. b) Vorlage der Beweismittel (neu Art. 73 SchKG)Nach geltendem Recht kann der betriebene Schuldner während der Bestreitungsfrist verlangen, dass der Gläubiger die Beweismittel für seine Forderung vorlegt. Neu kann der Schuldner jederzeit nach Einleitung der Betreibung dieses Begehren stellen. Die Weigerung des Gläubigers bleibt ohne Einfluss auf die Forderung, kann aber Kostenfolgen haben. c) negative Feststellungsklage (neu Art. 85a SchKG)Die betreibungsrechtliche negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG kann neuerdings unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsvorschlages angehoben werden. Nach der heutigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dies nur möglich, wenn kein Rechtsvorschlag erhoben worden war, was diesen Rechtsbehelf weitgehend untauglich werden liess. |
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Autor: Nicole Allemann, Rechtsanwältin und Notarin | ||
Arbeitszeiterfassung: was ist neu ab 1. Januar 2016?Der Bundesrat hat die Vorschriften zur Arbeitszeiterfassung in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV1) angepasst und per 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Zum Herunterladen: RA Nicole Allemann hat die neue Regelung zusammengefasst. |
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Autor: Matthias Miescher, Rechtsanwalt und Mediator SAV | ||
Corporate Governance im VR (Corporate Governance Teil II)Auf die Bedeutung des Swiss Code of Best Practice habe ich an anderer Stelle bereits hingewiesen (vgl. Publikation vom 18. September 2015). Ordnung ist das halbe Leben!Dieses Sprichwort ergänzte Heinrich Böll mit der Frage: Woraus mag die andere Hälfte bestehen? Im Bereich der Unternehmensleitung empfiehlt es sich aber, gewisse regulatorische Vorschriften, die man als „Ordnung“ bezeichnen kann, zu beachten. Corporate Governance definieren, umsetzen und deren Einhaltung angemessen prüfenCorporate Governance ist kein Luxusspielzeug, das sich nur grosse, börsenkotierte Gesellschaften leisten können: Wer eine Unternehmung leitet, muss Spielregeln einhalten! Einige Beispiele:- Aktienbuch und AktientitelWer vom Tagesgeschäft fast „aufgefressen“ wird, versäumt es eventuell, das Aktienbuch sauber zu führen oder die Titel aufzubewahren. Immer wieder ist es plötzlich nicht mehr klar, wer über welche Titel verfügt und wo diese auffindbar sind. - Protokollführung im VerwaltungsratDas Protokoll muss von Gesetztes wegen gewisse Mindestanforderungen erfüllen und dazu die wesentlichen Gesichtspunkte der Debatte wiedergeben. Mehrere Fähigkeiten sind gefragt: Die Person, die protokolliert, muss sich konzentrieren können, den Gesprächsstoff grundsätzlich verstehen, Wesentliches von Unwesentlichem unterscheiden und wenn möglich nicht selbst an der Debatte beteiligt sein. - Aktualisierung von Organisationsreglementen und FunktionendiagrammenSolche Reglemente basieren auf der Momentaufnahme der Organisationsstrukturen. Ändert sich diese, hat das zwingend Auswirkungen auf die Reglemente. Sie sind somit periodisch, mindestens aber 1 x pro Amtsperiode des VR zu überprüfen und allenfalls anzupassen. KMU: Wer macht’s?KMUs verfügen meist nicht über die nötigen internen Kapazitäten, solche Aufgaben zusätzlich zum Tagesgeschäft zu bewältigen. Sie sollten deshalb auf Abruf verfügbar sein. Dazu kommt ein weiterer Vorteil: Anwälte und Notare unterstehen einer strengen Schweigepflicht, deren Verletzung von Aufsichtsbehörden scharf geahndet wird. |
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30.05.2024 - Aktienübertragung: Kleiner Fehler, grosser Mangel Autor: Markus Spielmann, Rechtsanwalt und Notar mehr...
30.04.2024 - Einsprachefrist nach Strafbefehl Autor: MLaw Jana Biedermann und Rechtsanwältin Stephanie Selig mehr...
30.04.2024 - Örtliche Zuständigkeit bei Streitgenossenschaft Autor: MLaw Lea Wirz und Rechtsanwältin Stephanie Selig mehr...