AKTUELLES |
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Autor: RA Markus Spielmann, Olten | ||
Parallele Mieterausweisung und KündigungsanfechtungAusganglageAuch bei der Wohn- und Geschäftsraummiete kann der Vermieter bei klarer Rechtslage im summarischen Verfahren die Ausweisung (Exmission) des Mieters verlangen. Eine klare Rechtslage liegt zum Beispiel vor, wenn der Mieter mit den Mietzinsen im Rückstand ist und der Vermieter das Vorgehen nach Art. 257d OR eingehalten hat. Für die Ausweisung bei klarem Recht ist im Kanton Solothurn der Amtsgerichtspräsident am Ort des Mietobjektes zuständig. Dem Summarverfahren ist kein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsbehörde vorgeschaltet. Die Ausweisung bei Kündigungsanfechtung ist möglichDie Frage stellt sich, ob der Vermieter ein Ausweisungsgesuch stellen kann, wenn der Mieter die Kündigung bei der Mietschlichtungsbehörde angefochten hat. Die solothurnischen Gerichte haben dies bejaht. Das Bundesgericht bestätigt dies und hat in einem neuen Entscheid klargestellt, dass die Anfechtung der Kündigung und das Ausweisungsgesuch nicht die gleiche Frage betreffen. Somit kann definitiv während einem hängigen Anfechtungsverfahren die Exmission verlangt werden. Besonders wichtig ist dies für den Vermieter, dessen Mieter die Mietzinsen nicht bezahlt. Er kann mit diesem Vorgehen viel Zeit einsparen. Klare Situation schaffenEntscheidend ist, dass der Vermieter schon bei der Mahnung mit Kündigungsandrohung und Fristansetzung richtig vorgeht. Die einzelnen Schritte sollten im Detail eingehalten und dann nachgewiesen werden. Gelingt es nicht, die "klare Rechtslage" ohne Weiteres zu beweisen, droht das Ausweisungsgesuch zu scheitern. Dies hätte einen erheblichen Zeitverlust und Verfahrenskosten zur Folge. |
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Autor: RA Matthias Miescher, Solothurn | ||
Corporate GovernanceAlle reden von Nachhaltigkeit, Good Practice und Tranzparenz. Viele Unternehmensleitbilder enthalten solche Vorgaben. Aber wie werden diese Leitideen umgesetzt? Und wer kontrolliert, ob diese Regeln eingehalten werden? Swiss Code of Best PracticeCorporate Governance als Regelwerk, zu dessen Einhaltung sich die Unternehmung verpflichtet, um sich nachhaltig zu entwickeln, existiert schon seit Jahrzehnten. Erstmals kam in den 90er-Jahren Schwung in diese Standards. Zu Beginn des Jahrtausends wurden dann ganze Regelwerke erlassen, sei es vom Staat oder von Wirtschaftverbänden. In der Schweiz existiert der Swiss code of Best Practice (nachfolgend SCBP) seit 2002. Er ist laufend angepasst worden, zuletzt im Zug der Umsetzung der „Minder-Initiative“. Der SCBP umfasst vorweg die gesetzlichen Vorgaben und konkretisiert diese in verschiedenen Themenbereichen in 38 Regelungen. Einige davon betreffen vor allem grosse, börsenkotierte Unternehmen. Der Code sieht denn auch vor, dass mittlere und kleinere Betriebe aus praktischen Gründen von den Vorgaben abweichen können. Bedeutung des SCBP für kleinere und mittlere UnternehmungenVorweg: der Code verlangt nichts Unmögliches. Er erschwert auch die Führung im Unternehmen nicht, weil er ja das zusammenfasst, was derzeit als gesetzliche oder praktische Vorgabe gilt.
Zwei Beispiele:„Der Verwaltungsrat prägt die Corporate Governance und setzt diese um.“ Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, seine Rahmenbedingungen zur Unternehmensführung als strategische Leitungsaufgabe wahrzunehmen. Er muss also periodisch solche Leitlinien definieren, und, was besonders wichtig ist: er muss diese umsetzen und deren Umsetzung auch überwachen.
„Überträgt der Verwaltungsrat Führungsausgaben, so erlässt er ein spezielles Organisationsreglement mit klaren Abgrenzungen der Kompetenzen …“ So klar diese Bestimmung eigentlich ist: ein massgeschneidertes Organisationsreglement zu erstellen empfinden viele Verwaltungsräte als beschwerlich. Die SCBP geben aber nichts anderes wieder als das, was das Gesetz vorschreibt. Dazu kommt, dass sich Organisationen ständig weiter entwickeln und damit auch diese Reglemente einer periodischen Prüfung bedürfen.
KMU: Wer macht’s?KMUs verfügen meist nicht über die nötigen internen Kapazitäten, diese Aufgaben zusätzlich zum Tagesgeschäft zu bewältigen. In den Sitzungen des Verwaltungsrates liegt der Fokus oft auf finanziellen Traktanden. Hier lohnt es sich, die periodische Kontrolle einem externen Spezialisten anzuvertrauen, der mit Blick auf die wesentlichen Fragen die aktuellen Abläufe aufnimmt und die Reglemente mit Augenmass pragmatisch anpasst, damit diese dem VR rapportiert und dort neu beschlossen werden. Wenn sogar Lücken auftauchen, seien sie reglementarischer Art oder wenn sie Reputationsrisiken bergen, ist Vorbeugen sowieso besser als Heilen.
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Autor: aarejura Rechtsanwälte | ||
SECO warnt vor "Handelsregisterdatenbank"Das SECO warnt vor Fax-Mitteilungen, die mit "Handelsregisterdatenbank" betitelt sind. Diese Mitteilungen haben nichts mit den offiziellen Handelsregisterämtern zu tun, obwohl die Verwendung des Schweizer Kreuzes und die Bezeichnung «Schweiz» einen solchen falschen Schluss zulassen. Im Anschluss an die Neueintragung oder Änderung Ihrer Firma werden Sie in der Regel von verschiedenen Firmen Rechnungen für Eintragungsgebühren in Register und dergleichen erhalten. Sie sollten keine Formulare unterzeichnen oder Rechnungen bezahlen, sondern die Briefe dieser privaten Register ignorieren! Medienmitteilung des SECO vom 04.12.2014 Merkblatt aarejura Rechtsanwälte über scheinoffizielle Register |
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Autor: Markus Spielmann, Rechtsanwalt und Notar | ||
Es ist nicht neu, dass das Handelsregister öffentlich ist (Art. 10ff. HRegV). Das Hauptregister kann schon lange online abgerufen werden, die Anmeldebelege mussten bis anhin beim Handelsregister selbst eingesehen werden. Die Kantone gehen nun dazu über, die kompletten Belege im Internet zu publizieren (BS und ZH). Damit werden Protokolle, eingereichte Bilanzen usw. viel leichter zugänglich. Dies ist an sich nützlich, birgt aber auch Risiken. Wir empfehlen, konsequent nur noch Protokollauszüge und das Minimum an übrigen Belegen mit der Anmeldung einzureichen. |
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